Diese Flexibilität spiegelt sich auch in den eingereichten Stellung-nahmen. Gemäss G.-Stellungnahme I kann von den Regelbrandabschnitten abgewichen werden, wenn Kompensationsmassnahmen ergriffen werden. In den objektbezogenen Brandschutzkonzepten sei dann aufzuzeigen, dass sie dem Standardkonzept gleichwertig seien, d.h. dass sie eine ausreichende Brandschutzsicherheit gewährleisteten (G.-Stellungnahme I, S. 3 f.). Ein solches objektspezifisches Brandschutzkonzept für die Bauphase kann gemäss