Provisorische Brandabschnitte sind zudem im Merkblatt-GVB als eine mögliche Massnahme des baulichen Brandschutzes aufgeführt (Beschwerdebeilage 16). 8.3.3.4. Trotz der Empfehlung der Fachverbände ist die Bildung provisorischer Brandabschnitte auf Baustellen mit offener Architektur nicht zwingend vorgeschrieben. Das Gesetz lässt den Brandschutzpflichtigen bei der Wahl der Massnahmen einen gewissen Spielraum. So können gesetzlich vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen durch Alternativmassnahmen ersetzt werden, wenn diese für das Einzelobjekt gleichwertig sind, bzw. wenn damit die Brandschutzziele ebenfalls eingehalten werden (§ 6 Abs. 2 BSG, § 2 Abs. 3 BSV).