8.3.3. 8.3.3.1. Am Brandtag bestand eine zusammenhängende Fläche von 38'000 m2. Das stellte ein hohes Brandschadenrisiko dar, weil sich Feuer und Rauch ungehindert ausbreiten konnten. Dieser besonderen Gefahr war mit geeigneten Schutzmassnahmen zu begegnen (Art. 72 VKF-BSN 1-03d, Ziff. 8.1 Abs. 1 VKF-BSR 11-03d), um Personen und Sachwerte zu schützen (Art. 1 VKF-BSN 1-03d). Es stellt sich die Frage, was vorzukehren war.