8.3.2. Aus den zitierten VKF-Normen ergibt sich, dass auch Präventionsmassnahmen zum Schutz von Sachwerten und zur Verhinderung der Ausbreitung eines Feuers ergriffen werden müssen. Das wird weiter durch § 1 Abs. 1 BSG und die allgemeine Pflicht zur "Abwendung und Minderung" eines Schadens (vgl. § 22 GebVG) bestätigt. Die Ansicht, die Schutzziele beschränkten sich auf Brandverhinderung und Personenschutz, wie von der Beschwerdeführerin bzw. in den H.-Stellungnahmen vorgetragen, ist daher nicht haltbar. - 38 -