Spezielle Vorschriften zu baulichen Brandschutzmassnahmen, insbesondere zu den umstrittenen provisorischen Brandabschnitten, gibt es bei den baustellenspezifischen VKF-Vorgaben nicht. Dennoch sind auch bauliche Schutzmassnahmen auf der Baustelle zu ergreifen, wenn die Einhaltung der Schutzziele (Art 9 VKF-BSN 1-03d) dies erfordert. Die Vorschriften zum baulichen Brandschutz gelten ausdrücklich auch für die am Bau beteiligten Personen (§ 7 Abs. 1 BSG).