Dort wird Art. 72 VKF-BSN 1-03d wörtlich wiederholt und der Sicherheitsbeauftragte für bestimmte Situationen vorgeschrieben (Ziff. 8.1 VKF-BSR 11-03d). Die konkreten Massnahmen – Gewährleistung einer brandschutztechnisch einwandfreien Ordnung, Instruktion, Überwachung, Kontrolle, Absicherung Baustellenzugang, Vorschriften betreffend Lagerung und Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, Sicherung der freien Flucht- und Rettungswege, Überwachung feuergefährlicher Arbeiten, Vorschriften zum Umgang mit wärmetechnischen Anlagen, Sicherstellung von Alarmierung und Zugang der Feuerwehr sowie Bereitstellung von Löscheinrichtungen (vgl. Ziff.