Brandschutz (Art. 69 ff. VKF-BSN 1-03d). In diesem sind die organisatorischen und personellen Massnahmen zur Gewährung der Brandsicherheit aufgeführt (Art. 69 VKF-BSN 1-03d). In Bezug auf Baustellen wird verlangt, dass bei Arbeiten an Bauten der besonderen Brand- und Explosionsgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen wird (Art. 72 VKF-BSN 1-03d). Die VKF-BSR 11.03d enthält die Detailregelungen dazu. Es sind im Wesentlichen wiederum organisatorische Vorschriften (so explizit unter "Allgemeine Brandverhütung", Ziff. 3.1 VKF-BSR 11-03d), insbesondere auch jene betreffend Baustellen im Kapitel "Brandschutz auf Baustellen" (Ziff. 8. ff. VKF-BSR 11-03d). Dort wird Art.