dern auch für den Baufortschritt, wenn sich entsprechende Brandgefährdungen temporär und/oder dauerhaft konstituierten. Aus diesen "Grundbedingungen" ergebe sich die Notwendigkeit, auch für die Bauphase Schutzmassnahmen zu treffen. Das bedeute eine Brandabschnittszonierung während der Bauphase, wenn für den Nutzungszustand eine Brandabschnittszonierung existiere. Gegebenenfalls seien in der Bauphase zusätzliche Brandabschnittszonierungen erforderlich, wenn durch die Vorratslagerung brennbarer oder feuergefährlicher Stoffe ein erhöhtes Brandrisiko oder eine deutlich erhöhte Brandbelastung bestünden (G.-Stellungnahme I, S. 3).