Das gebotene Vorgehen bei Grossbauwerken gemäss Art. 72 VKF-BSN 1-03d entspreche etwa dem, was die H. zu den Schutzmassnahmen auf freiwilliger Basis ausgeführt habe. Das Fachwissen habe sich auch im Merkblatt-GVB sowie im swissi-Sicherheitsdokument niedergeschlagen. Unter den gegebenen Umständen hätte eine qualifizierte Fachperson zwingend zum Schluss gelangen müssen, dass Handlungsbedarf bestehe und dass, falls eine vorzeitige Inbetriebnahme der Brandabschnitte nicht möglich gewesen sei, provisorische Brandabschnitte gebildet werden sollten (Stellungnahme Abteilung Brandschutz, S. 3).