Über die Servicetüren habe Zugang zu den Geschossen bestanden. Die Bodenabdeckung hätte angepasst werden können (Protokoll, S. 45). - 35 - Die Kontrollpflicht der AGV beschränke sich gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. b BSG auf die Abnahme der Anlagen. In anderen Kantonen seien zum Teil Bau- und Abnahmekontrollen vorgeschrieben (Protokoll, S. 44).