In der Eingabe vom 6. April 2017 (S. 2 f.) wirft die Beschwerdegegnerin der A. neu vor, dass sie die im Schadenzeitpunkt bereits eingebauten und manuell bedienbaren Brandschutztore (vgl. Beilagen 5a-6d und 9 zur Eingabe) zwischen den Passerellen und dem Gebäude 6 nach Arbeitsschluss nicht geschlossen habe. Der Schaden im Gebäude 6 wäre erheblich geringer ausgefallen, wenn die Tore auf den vier Obergeschossen geschlossen worden wären. Die Unterlassung dieser einfachen und hochgradig wirksamen Massnahme sei eine grobe Missachtung der Präventionspflicht. Dasselbe gelte für die Brandschutztüren bei den Auf- und Abgängen. Über die Servicetüren habe Zugang zu den Geschossen bestanden.