Es sei kein Obergutachten einzuholen. Im Übrigen wird auf die mit der Duplik eingereichte Stellungnahme der Abteilung Brandschutz der AGV verwiesen (Duplik, S. 15-17). Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen mit Befragung von E., falls in Bezug auf die Notwendigkeit, Realisierbarkeit und Zumutbarkeit der provisorischen Brandabschnitte noch Fragen offen seien (Duplik, S. 17).