In der H.-Stellungnahme I werde das Schutzziel der damals gültigen VKF- BSN 1-03 verkannt. Es würden nicht nur Brandentstehung und Personenschutz angestrebt, sondern auch der Schutz von Sachwerten (mit Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 VKF-BSN 1-03d; § 3 Abs. 1 lit. a und d BSG). Die H. scheine davon auszugehen, dass der Gebäudeschaden aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes kein relevantes Kriterium zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der zu treffenden Brandschutzmassnahmen sei. Diese Haltung widerspreche den Schutzzielen aller einschlägigen Brandschutzvorschriften.