Die Beschwerdeführerin hätte alle geeigneten Massnahmen treffen müssen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr zu begegnen. Auf einer Grossbaustelle müsse diese Vorgabe durch eine - 34 - Brandschutzfachperson objektspezifisch umgesetzt werden, nach Massgabe der einschlägigen Sicherheitsempfehlungen und dem Stand des angewandten Brandschutzfachwissens. Dazu gehöre auch, dass die Bildung von provisorischen Brandabschnitten geprüft werde. Die Notwendigkeit dieser Massnahme könne unter den gegebenen Umständen nicht fraglich gewesen sein (Vernehmlassung, S. 20).