Ohne provisorische Brandabschnitte habe nur die Hoffnung bestanden, dass nichts passieren werde. Aus fachlicher Sicht habe sich die Massnahme in der gegebenen Situation aufgedrängt. Sie sei, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, zudem möglich und zumutbar gewesen. Gemäss G.-Stellungnahme I hätte sich die Fläche von 19'000 m2 (3. OG + 4. OG) auf maximale Brandabschnittsgrössen von ca. 1'800 m2 begrenzen lassen. Nach Schätzung des Sachverständigen wäre der Schaden wesentlich kleiner ausgefallen. Die schwerwiegende Unterlassung sei eine Folge des unzureichenden Brandschutzmanagements (Vernehmlassung, S. 11 f.).