Dementsprechend beschränkten sich die VKF-BSR 11-03d sowie die einschlägigen Merkblätter und Weisungen der Gebäudeversicherungen (einschliesslich das Merkblatt-AGV) auf Massnahmen zur Brandverhütung bzw. des abwehrenden Brandschutzes. Einzig das Merkblatt- GVB erwähne provisorische Brandabschnitte als mögliche Brandschutzmassnahme auf Baustellen. Dieses gelte im Kanton Aargau aber nicht. Auch andere für "die (allgemeine) Sicherheit und den Brandschutz auf Baustellen" massgebenden Regelwerke würden sich auf die Brandverhütung oder die Entstehungsbekämpfung konzentrieren (Eingabe vom 22. Dezember 2016, S. 11-17).