8.1.3. Gestützt auf die H.-Stellungnahme II trägt die Beschwerdeführerin sodann vor, die AGV übersehe, dass bei der Auslegung der VKF-BSN 1-03d, der VKF-Richtlinien wie auch des BSG zwischen der Bauphase und dem fertig gestellten Objekt zu differenzieren sei. Der Brandschutz auf der Baustelle ziele darauf ab, Brandereignissen bzw. der Brandgefahr präventiv zu begegnen, nicht nachgängig deren Auswirkungen zu begrenzen (Art. 72 VKF- BSN 1-03d). Dementsprechend beschränkten sich die VKF-BSR 11-03d sowie die einschlägigen Merkblätter und Weisungen der Gebäudeversicherungen (einschliesslich das Merkblatt-AGV) auf Massnahmen zur Brandverhütung bzw. des abwehrenden Brandschutzes.