Dem in der letzten Eingabe der AGV erhobenen Vorwurf, es hätten die bereits eingebauten Brandschutztore nach Arbeitsschluss zugezogen werden müssen, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Brandschutztüren aufgrund der Parkett-Abdeckung gar nicht hätten geschlossen werden können. Die Brandschutztüren im Treppenhaus hätten zudem ein "Panikschloss" gehabt, welches sich nur vom Geschoss her mechanisch bedienen lasse. Vom Treppenhaus her hätten die Türen nicht geöffnet werden können, was bei Türen in Fluchtwegen gemäss Art. 48 VKF BSN unzulässig sei. Eine Schliessung hätte zudem den Bauzugang zu den Geschossen - 31 -