Im Nachhinein lasse sich stets eine Massnahme finden, die den Brandausbruch verhindert oder den Schaden reduziert hätte. Die brandschutzrechtliche Präventionspflicht sei nur verletzt, wenn die unterlassene Massnahme ausdrücklich vorgeschrieben, von der Brandschutzbehörde verlangt oder im Einzelfall aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich sei. Keiner dieser Fälle sei vorliegend gegeben (Replik, S. 70).