auch die L. habe es nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass keine provisorischen Brandabschnitte zu erstellen seien. Daran ändere ein ausserkantonales Merkblatt nichts (gemeint: Merkblatt-GVB; Beschwerde, S. 101-103; Eingabe vom 22. Dezember 2016, S. 29).