Dem Gebot, die brandabschnittsbildenden Bauteile möglichst rasch zu erstellen und in Betrieb zu nehmen, sei die A. nachgekommen. Werde mehr verlangt, hätten die Behörden dies unmissverständlich vorzugeben. Die AGV treffe aufgrund des Monopols und des Versicherungsobligatoriums eine Schadenminderungspflicht, die sie unter anderem durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen habe. Die AGV wäre verpflichtet gewesen, die aus ihrer Sicht erforderliche Massnahme ausdrücklich anzuordnen, da sie nicht zum Branchenstandard gehöre. Das Fehlen von provisorischen Brandabschnitten sei von der AGV bei ihren Baustellenbesuchen nicht gerügt worden; auch die L. habe es nicht beanstandet.