Ein solcher "überschiessender Analogieschluss" sei unzulässig. Die G.-Stellungnah- men zum Thema Brandschutzmassnahmen während der Bauausführung änderten als blosses Parteigutachten nichts daran. Art. 105 SIA Norm 118 stipuliere ebenfalls keine Pflicht zur Bildung provisorischer Brandabschnitte und sei für das Verwaltungsrechtsverhältnis ohnehin nicht massgebend. Provisorische Brandabschnitte seien auf Schweizer (Gross-)Baustellen un- - 30 -