Aufgrund des Gesagten wird das Gericht die G.-Stellungnahmen als Sachverständigengutachten würdigen. Soweit sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, keine Rechtsfragen beschlagen und den gegnerischen Einwänden standhalten, kann darauf abgestellt werden. Darüber hinaus besteht aber keine Bindung des Gerichts an die G.-Stellungnahmen. Das würde der umfassenden Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis eines erstinstanzlichen Gerichts zuwiderlaufen (vorne Erw. 2.2.).