7.3.2. Die AGV wird als selbständige öffentliche Anstalt (§ 2 GebVG) vor dem SKE seit jeher wie ein Gemeinwesen behandelt (vgl. SKEE 6-SV.2014.1 vom 5. November 2014, Erw. 5.2.2.). Auf die von ihr extern eingeholten Gutachten sind demnach die ausgeführten Beweiswürdigungsregeln grundsätzlich anwendbar. Ob bei der Einholung der G.-Stellungnahmen I und II das für die gerichtlichen Gutachten vorgeschriebene Vorgehen (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit Art. 183 ff. ZPO) eingehalten wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die G. hatte im Auftrag der AGV eine gutachterliche Stellungnahme im Zusammenhang mit den Brandsanierungsmassnahmen zu erstellen.