Eine Einschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Umstand, dass der verwaltungsexterne Sachverständige der Strafandrohung von Art. 307 StPO nicht untersteht. Auch müssen die Mitwirkungerechte wie bei der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eingehalten worden sein (VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 19 N 22 mit FN 33 und N 57-59).