7.2.2. Die AGV argumentiert, die G.-Stellungnahmen vom 27. Mai 2014 und 24. Juni 2015 seien Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 lit. d VRPG und als solche zu behandeln. Es gebe keinen Anlass, von der Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen oder gar eine weitere Expertise einzuholen. Die beiden Stellungnahmen seien nachvollziehbar und schlüssig, der Sachverständige erfahren und zertifiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich zur G.-Stellungnahme I äussern können. Deren Einwände seien vom Sachverständigen mit Begründung widerlegt worden (Vernehmlassung, S. 12 und 20 f.). Beim Gutachten der H. handle es sich um ein Parteigutachten bzw. um reine Parteibehauptungen.