deren Glaubwürdigkeit sei durch die gutachterliche Stellungnahme der H. ohnehin zerstört worden (Beschwerde, S. 104-105; Replik, S. 83 f.). In der Eingabe vom 22. Dezember 2016 (S. 10 und S. 37 f.) stellt die Beschwerdeführerin die Objektivität und Fachkompetenz von Gutachter E. in Frage. Weiter wird angeführt, die AGV vergebe viele Aufträge an Brandschutzexperten, welche an weiteren Aufträgen interessiert seien. Es sei deshalb schwierig, einen unabhängigen Experten zu finden. Die Waffenungleichheit zwischen AGV und A. würde ins Groteske gesteigert, wenn die von der AGV eingeholten Gutachten als behördliche Sachverständigengutachten gälten (Plädoyer, S. 55).