7. 7.1. Unter den Parteien ist weiter umstritten, ob die Beschwerdeführerin provisorische Brandabschnitte hätte bilden müssen. Beide Seiten haben sich zu diesem Thema fachlich beraten lassen. Die AGV hat zwei Kurzstellungnahmen der G. GmbH, eingeholt und dem Gericht eingereicht: Jene vom 27. Mai 2014 (G.-Stellungnahme I [Beilage 4 zur Verfügung der AGV vom 2. Februar 2015, Vern-Ord 2, act. 1/4]) und jene vom 24. Juni 2015 (G.-Stellungnahme II [Beilage zum Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015, Vern-Ord 3, act. 1/1]).