Die A. hat kein solches Konzept für die Campusbaustelle ausarbeiten lassen, was die Umsetzung des Brandschutzes für die mehreren, nicht fachkundigen Bauleiter zusätzlich erschwerte. Ohne Sicherheitsbeauftragten und ohne Konzept fehlte es auf der Campusbaustelle von Beginn weg an der zwingend notwendigen Planung des Brandschutzes. 6.4. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die A. die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutz-Sicherheitsbeauftragten verletzt hat. Bei diesem Ergebnis braucht nicht entschieden zu werden, ob sich das Amt eines Sicherheitsbeauftragten überhaupt zulässigerweise auf mehrere (geeignete) Personen aufteilen lässt.