6.3.3.4. Die Parteien sind sich darin uneinig, ob ein Brandschutzkonzept für die Baustelle hätte erarbeitet werden müssen. Nach Ansicht der AGV ist ein solches Konzept Grundbedingung des verantwortungsbewussten Brandschutzmanagements (Vernehmlassung, S. 8). Die A. bestreitet, dass sie aufgrund der einschlägigen Normen dazu verpflichtet war (Beschwerde, S. 93 ff., Replik, S. 68 f.). - 26 -