Die L. war nach eigenen Angaben nicht für die Brandsicherheit auf der Baustelle zuständig. Das Sicherheitsmanagement "Brandschutzsicherheit" und der bauliche Brandschutz seien nicht Gegenstand des Auftrags gewesen. Sie habe die richtige brandschutztechnische Arbeitsausführung überprüft und bei diesen Kontrollgängen als "Sonderleistung" auch Missstände ausserhalb des Auftrags gemeldet (vgl. Schreiben L. an AGV vom 14. August 2014 [Vern-Ord 2, Beilage 4]). An der Verhandlung vom 14. Juni 2017 führte N., Brandschutzberater der L., weiter aus, er sei Kontaktperson für die AGV gewesen und habe diese zu Baukontrollen aufgefordert.