Der konkrete Brandschutz ist – mit Ausnahme des Rauchverbots – kein Thema in den Aufgabenbeschrieben. Die Mitarbeitenden der M. hatten zwar auf die Einhaltung des Rauchverbots zu achten, die Fehlbaren auf einer Liste einzutragen und diese wöchentlich dem Bauleiter abzugeben (Beschwerdebeilage 25, letzte Seite). Damit hatte es sich aber. Insbesondere konnten sie die von der A. angedrohten Sanktionen (Busse oder Wegweisung) nicht selber umsetzen. Die Meldung der M. an die Bauleitung hätte die A. zwar als Nachweis eines Verstosses genügen lassen (vgl. Beilage 93 S. 9 zur Eingabe der A. vom 8. März 2017). Es wurden aber keine Strafabzüge bei Verstössen gegen das Rauchverbot vorgenom-