Diese Aufgaben setzen Fachwissen im Brandschutz und Weisungskompetenz voraus. Der Sicherheitsbeauftragte muss daher auch eine den Aufgaben entsprechende hierarchische Stellung haben. Idealerweise ist er einzig dem Eigentümer/Nutzer bzw. der Bauherrschaft unterstellt (vgl. Organigramm in der Brandschutzrichtlinie BSR 11-1-15de "Qualitätssicherung im Brandschutz"). Zum Vergleich: Sicherheitsbeauftragte von Gebäuden in Nutzung gehören der Betriebsleitung an (Ziff. 6 Abs. 1 VKF-BSR 11-03d). 6.3.3.2. Die A. behauptet, die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten auf mehrere Beteiligte verteilt zu haben. - 23 -