Selbst wenn die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten mit der Aufgabenteilung nur zu 95 % abgedeckt worden sein sollten, könne daraus noch keine Grobfahrlässigkeit abgeleitet werden. Zum Brandschutzmassnahmenpaket habe zusätzlich gehört: Früher Einbezug der Feuerwehr, Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Anlieferung mit Voranmeldung, Abfallentsorgungskonzept, frühzeitige provisorische Installation einer Rauchmeldeanlage in der Tiefgarage, Bereitstellung von Handfeuerlöschern vor Inbetriebnahme der Wandfeuerlöschposten und frühzeitige Brandabschottungen in den Steigschächten.