Die L. habe über ihren eigentlichen Auftrag hinaus auch Mängel und Fehlverhalten, die ihre Mitarbeiter auf der Baustelle gesehen hätten, den Bauleitern gemeldet. Dank dieser nichtvertraglichen "Sonderleistung" sei die Bauleitung über festgestellte Mängel stets informiert gewesen (Beschwerde, S. 69). Die M. sei für die Durchsetzung des Rauchverbots in den Gebäuden, für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle sowie für die Schliessung der Baustelle verantwortlich gewesen. Für diese Aufgaben brauche es keine brandschutzspezifischen Qualifikationen, sondern organisatorische Erfahrung. Es seien täglich zwei Mitarbeiter der M. vor Ort gewesen (Beschwerde, S. 70 f., Replik, S. 23).