6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Brandsicherheit sei anstelle eines Sicherheitsbeauftragten durch die örtliche Bauleitung der A., die Brandschutzplanerin L. sowie durch die Sicherheitsfirma M. mit je eigenen Verantwortungsbereichen sichergestellt worden. Die örtliche Bauleitung habe die auf der Baustelle tätigen Unternehmer insbesondere auch über den Brandschutz instruiert. Sie habe allen Unternehmern das Merkblatt "Verhaltensregeln auf der Baustelle" abgegeben, das auch Pflichten betreffend Ordnung auf der Baustelle enthalte. Zudem hätten einzelne - 21 -