Ein Rückgriff auf andere Regelwerke wie SIA-Normen oder ausserkantonale Merkblätter zum Brandschutz, wie ihn die Parteien in den Rechtsschriften behaupten und bestreiten, erübrigt sich aufgrund der klaren VKF- Regel. Auch die unterschiedlichen Anordnungspraxen in den Kantonen ändern nichts an diesem Ergebnis. Die Pflicht zum Beizug einer Brandschutzfachperson für Grossbaustellen ergibt sich allein aus den erwähnten Normen. Sie sind auch in Kantonen einzuhalten, welche für die Bauphase keine spezielle Brandschutzbewilligung kennen. Dieses Wissen ist der bauerfahrenen A. anzurechnen.