Die A. behauptet denn auch nicht, sie sei unsicher gewesen, sondern stellt sich auf den Standpunkt, sie habe einen Ermessensspielraum und damit die Wahl gehabt, welche anderen geeigneten Brandschutzmassnahmen sie treffen wolle. Was den Sicherheitsbeauftragten angeht, lassen die eindeutigen Bestimmungen in der VKF-BSR 11-03d und dem Merkblatt-AGV diesen Schluss jedoch nicht zu. Ist eine der beiden Voraussetzungen – besondere Brandgefahr oder grosse Baustelle – gegeben, ist als Folge ein Sicherheitsbeauftragter zwingend zu ernennen.