Als Spezialistin für Grossprojekte mit Bauerfahrung in Kantonen, die den Sicherheitsbeauftragten jeweils ausdrücklich anordnen, kennt sie zudem den massnahmenrelevanten Rahmen. Sie konnte im Falle des Campus nicht ernsthaft bezweifeln, dass diese Baustelle – nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen – einen Sicherheitsbeauftragten erforderte. Die A. behauptet denn auch nicht, sie sei unsicher gewesen, sondern stellt sich auf den Standpunkt, sie habe einen Ermessensspielraum und damit die Wahl gehabt, welche anderen geeigneten Brandschutzmassnahmen sie treffen wolle.