6.2.4. Nach den Sicherheitsvorschriften der VKF ist demnach ein Sicherheitsbeauftragter zu ernennen, wenn besondere Brandgefahren bestehen oder wenn die Grösse der Baustelle es erfordert (Ziff. 8.1 Abs. 2 VKF-BSR 11-03d; Ziff. 3 Merkblatt-AGV). Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass nicht definiert werde, was eine grosse Baustelle sei. Sie macht jedoch zu Recht nicht geltend, die Campusbaustelle sei keine Grossbaustelle. Als Spezialistin für Grossprojekte mit Bauerfahrung in Kantonen, die den Sicherheitsbeauftragten jeweils ausdrücklich anordnen, kennt sie zudem den massnahmenrelevanten Rahmen.