Nach Art. 72 VKF-BSN 1-03d sind bei Arbeiten an Bauten und Anlagen von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Weiter wird verlangt, dass wenn besondere Brandgefahren oder die Grösse der Baustelle es erfordern, ein Sicherheitsbeauftragter zu bestimmen ist (Ziff. 8.1 Abs. 2 VKF-BSR 11-03d). Im Merkblatt-AGV werden diese Vorgaben wiederholt (vgl. Ziff. 3 Merkblatt-AGV [Beschwerdebeilage 3]). Sicherheitsbeauftragte sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen der geltenden Vorschriften.