sen im Brandfall Personen, Tiere und Sachen besonders gefährdet sind, bedürfen einer feuerpolizeilichen Bewilligung (§ 8 Abs. 2 BSG). Einer solchen Bewilligung bedurfte auch der Campus. Die AGV hat der A. für das Projekt K. am 17. September 2009 die kantonale Brandschutzbewilligung erteilt. Für den Brandschutz während der Bauzeit hat die AGV auf Art. 72 VKF-BSN 1-03d und das Merkblatt-AGV verwiesen, die einzuhalten seien (Ziff. 56 Brandschutzbewilligung [Beschwerdebeilage 14]).