Gemäss § 3 Abs. 1 BSG sind Gebäude, Lager und andere Anlagen zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch vorgebeugt wird, die Sicherheit von Personen gewährleistet ist, Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden, Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind und eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird. Die Errichtung, der Umbau oder die wesentliche Änderung von Bauten, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweckbestimmung oder sonstigen Verhältnis-