Die Brandschutzbewilligung habe dem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 8 und § 13 Abs. 1 lit. b BSG) die fertige Baute zum Gegenstand. Für die Bauphase verweise die Bewilligung auf das Merkblatt der AGV. Die Brandsicherheit auf der Baustelle liege in der Eigenverantwortung der Bauherrschaft sowie der übrigen am Bau Beteiligten. Die A. sei zur Ergreifung von Schutzmassnahmen verpflichtet, ohne dass diese konkret angeordnet werden müssten. Sie könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen (Duplik, S. 14).