Die von der A. ergriffenen Brandschutzmassnahmen hätten den Sicherheitsbeauftragten nicht zu ersetzen vermocht. Dessen Hauptaufgabe sei der Brandschutz auf der Baustelle. Er verfüge über das notwendige Fachwissen, führe Kontrollen durch und halte Drittunternehmer zur Einhaltung der Brandschutzpflichten an (Vernehmlassung, S. 19 mit Hinweis auf Einspracheentscheid II/3.3).