Die Brandschutzrichtlinien verlangten bei besonderen Brandgefahren, oder wenn eine Baustelle eine kritische Grösse erreiche, zwingend den Beizug eines Sicherheitsbeauftragten. Es bestehe kein nach eigenem Ermessen ausübbares Wahlrecht, ob diese oder andere Brandschutzmassnahmen zu ergreifen seien. Die kritische Grösse der Baustelle werde zwar nicht definiert, die Campusbaustelle übersteige diese aber unbestreitbar. Andernfalls wäre die Norm sinn- und zwecklos (Vernehmlassung, S. 18). Es brauche eine vom Bauleiter unabhängige, von aussen kommende Person, die für Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzvorschriften verantwortlich sei (Protokoll, S. 44).