6.2.2. Die AGV argumentiert, die Brandschutzrichtlinie Ziff. 8.1 Abs. 1 VKF-BSR 11-03d regle naturgemäss nicht abschliessend und im Detail, welche Brandverhütungsmassnahmen im Einzelfall geeignet seien. Die Richtlinie sei darum objektbezogen zu konkretisieren. Dabei seien die einschlägigen Sicherheitsempfehlungen und der Stand des Brandschutzfachwissens zu berücksichtigen. Dazu gehörten die Brandschutzrichtlinien des VKF sowie - 18 -