Die AGV versuche treuwidrig, die Verantwortung für eigene Unterlassungen auf die Beschwerdeführerin abzuschieben. Die A. habe darauf vertrauen dürfen, dass sie selber entscheiden könne, mit welchen Massnahmen (Sicherheitsbeauftragter oder andere) sie den Brandschutz sicherstellen wolle. Die AGV habe denn auch trotz enger Zusammenarbeit während der Bauzeit das Fehlen eines Sicherheitsbeauftragten nie beanstandet (Beschwerde, S. 61-67; Replik, S. 54, 57 f.).