Die AGV stütze sich auf Ziff. 8.1 VKF-BSR 11-03d und auf das Merk- blatt-AGV, wonach alle Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen hätten, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Bei besonderer Brandgefahr oder wenn die Grösse der Baustelle es erfordere, sei ein Sicherheitsbeauftragter zu bestimmen. Es handle sich dabei um offene, unbestimmte Normen, die einen Wertungsentscheid erforderten. Der Bauherr habe einen Ermessensspielraum. Er könne den Brandschutz auch mit anderen geeigneten Massnahmen sicherstellen.