5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 27 Abs. 2 GebVG auf Präventionspflichtverletzungen bei Feuerschäden anwendbar ist und auch für die Bauphase Geltung hat. 6. 6.1. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – wie von der AGV behauptet – für die Bauphase bestimmte Brandschutzmassnahmen hätte ergreifen müssen. Verlangt ist die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten (Erw. 6.2. ff.) und die Bildung provisorischer Brandabschnitte (Erw. 8 ff.).